Brunnenbau Köster
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1
Geltungsbereich
1.) Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden, auch wenn sie nicht ausdrücklich nochmals vereinbart werden.
2.) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn sie uns
bekannt sind, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
§ 2
Vertragsabschluß, Leistungspflicht, Lieferzeiten
1.) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen
des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
2.) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung
liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen ab dem Datum der Bestellung anzunehmen.
3.) Für die Annahme, den Umfang und die Ausführung der Lieferung sind ausschließlich die schriftlich bzw. per Telefax getroffenen oder
bestätigten Vereinbarungen maßgeblich. Telefonische oder mündliche Absprachen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Parteien.
4.) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns
insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
5.) Auf Abruf erteilte Aufträge sind spätestens innerhalb eines halben Jahres ab Datum der Auftragsbestätigung durch den Kunden
abzurufen. Werden innerhalb der Abruffrist die bestellten Waren ganz oder teilweise nicht abgerufen, sind wir berechtigt,
Schadenersatz in Höhe von 10 % der Bruttoauftragssumme der nicht abgerufenen Waren zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen
geringeren oder gar keinen Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens durch uns bleibt vorbehalten.
6.) Ist der Kunde Unternehmer im Sinn des § 14 BGB, finden die Vorschriften des § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Satz 2 BGB keine
Anwendung.
7.) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere
Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- oder Falschlieferung bzw. verspätete Lieferung von uns nicht zu vertreten ist und
wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der
Leistung unverzüglich informiert, eine von ihm bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.
8.) Bei Eintritt von Hindernissen bei uns oder unseren Lieferanten, die auf höherer Gewalt beruhen, sind wir während der Dauer des
Hindernisses von der Lieferpflicht entbunden. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Streiks und Aussperrungen bei unseren
Vorlieferanten oder - sofern Streik bzw. Aussperrung rechtmäßig sind - bei uns, innere Unruhen, terroristische Anschläge und
Naturkatastrophen. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich in angemessenem Umfang. Verzögert sich aufgrund der unverschuldeten
Lieferverzögerung die Lieferung länger als 14 Tage über einen verbindlichen Liefertermin hinaus, so kann der Kunde schriftlich vom
Vertrag zurücktreten. In diesem Falle sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
9.) Wenn es zu rechtswidrigen Arbeitskampfmaßnahmen (insbesondere Streik und Aussperrung) bei uns kommt, haften wir nicht, soweit
uns lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.
10.) Ist das Hindernis im Sinn der Ziffer 8.) dieser Bestimmung dauernder Natur, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei
denn, das Hindernis war bereits bei Vertragsabschluß erkennbar. In diesem Fall werden wir den Kunden entsprechend Absatz 7 Satz
3 dieser Bestimmung unverzüglich informieren und eine etwa erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
11.) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen werden sofort berechnet.
12.) Sofern die von uns geschuldete Leistung nur der Gattung nach bestimmt ist, sind wir nur verpflichtet, aus der eigenen Produktion zu
liefern. Sind wir hiernach zur Lieferung nicht verpflichtet, werden wir den Kunden entsprechend § 2 Abs. 7 Satz 3 dieser
Geschäftsbedingungen unverzüglich informieren und eine erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
§ 3
Eigentumsvorbehalt
1.) Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei
Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der
laufenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor (Vorbehaltsware).
2.) Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinn von § 950 BGB, ohne dass hierdurch
Verpflichtungen für uns begründet werden. Verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung von
Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neu entstehenden Sache oder dem Warenbestand im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch
Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde uns bereits jetzt das ihm zustehende Eigentum an der neuen Sache oder dem
neuen Warenbestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Der Kunde verwahrt neues Eigentum unentgeltlich für
uns.
2
3.) Nach Maßgabe vorstehender Bestimmung tritt der Kunde uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderung aus der
Geschäftsbeziehung gegen ihn ab, die ihm durch Verbindung der Vorbehaltswaren mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten
erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.
4.) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der
Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
5.) Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, z.B. im Wege der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die
Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat uns der Kunde
ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
6.) Bei Verletzung vorstehender Verpflichtungen sind wir berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Erfüllung dieser
Verpflichtungen zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Die
gleichen Rechte stehen uns bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, zu.
7.) Fordern wir nach Abs. 6 dieser Bestimmung die Ware heraus, ist der Kunde zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.
8.) Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen die
Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich zum Einzug der Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung berechtigt. Wir
behalten uns für den Fall, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere in
Zahlungsverzug gerät, das Recht vor, die Einzugsermächtigung des Kunden zu widerrufen und die Forderungen selbst einzuziehen.
9.) Im Falle des Widerrufs gemäß vorstehender Bestimmung ist der Kunde verpflichtet, Dritten von der Übertragung des Miteigentums
bzw. der Abtretung der Forderungen Mitteilung zu machen und uns sämtliche Unterlagen zur Geltendmachung der Forderungen zu
überlassen.
10.) Bei Zahlung durch Wechsel oder Scheck gilt der Ausgleich unserer Forderung im Hinblick auf den Eigentumsvorbehalt erst dann als
erfolgt, wenn Wechsel oder Schecks eingelöst sind und der jeweilige Betrag endgültig unserem Konto gutgeschrieben ist.
11.) Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in
Höhe unseres Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, gilt die
Abtretung nur in Höhe des Miteigentumsanteils.
12.) Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Kunden
Ansprüche gegen Dritte, insbesondere Versicherer, zustehen, tritt uns der Kunde diese mit allen Nebenrechten in Höhe unserer
Forderung schon jetzt ab. Wir nehmen die Abtretung an.
13.) Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu
sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
§ 4
Vergütung, Zahlungsverzug, Aufrechnung
1.) Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern netto zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.) Verändern sich maßgebliche Kostenfaktoren (insbesondere Lohn, Material, Energie, Kosten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen),
sind wir gegenüber Unternehmern berechtigt, bei Lieferungen, die vertragsgemäß später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen,
die Preise entsprechend anzupassen.
3.) Alle Preise verstehen sich ab unserem Lager und schließen Nebenkosten, insbesondere Frachten, Verpackungen oder
Versicherungen nicht ein. Verpackungen werden von uns zum Selbstkostenpreis berechnet.
4.) Frachtvergütungen werden nur nach Frachtgutsätzen berechnet.
5.) Der Kunde ist verpflichtet, nach Erhalt der Ware und unserer Rechnung innerhalb von 30 Tagen den Kaufpreis ohne Abzüge zu
zahlen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
Dies gilt auch, wenn etwa zu beschaffende Bescheinigungen von Prüforganisationen oder Behörden noch nicht vorliegen, selbst
dann, wenn lt. Bestellvorschrift die Überlassung üblicher Abnahmeprüfzeugnisse zum Bestellumfang gehört.
6.) Bei Zahlung des Kaufpreises innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung der Ware ist der Kunde berechtigt, 2 % Skonto zu ziehen.
7.) Als Zahlungseingang gilt bei allen Zahlungsmitteln der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können.
8.) Eingehende Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung nach Maßgabe des § 367 BGB verrechnet. Bei Verrechnung auf
eine Altforderung werden Skonti grundsätzlich nicht gewährt.
9.) Wenn als versandbereit gemeldete Lieferungen oder Abrufaufträge vom Kunden, aus welchen Gründen auch immer, nicht unmittelbar
nach Avis abgenommen werden, gilt der Tag des Zugangs der Versandbereitschaftsmeldung beim Kunden als Ablieferungstag und
als Stichtag für die Rechnungserteilung und die Zahlungsfristen.
10.) Wir sind berechtigt, gegenüber Unternehmern während des Verzuges die Geldschuld mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
3
11.) Dem Kunden, der Unternehmer ist, stehen Aufrechnungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Auch zur Geltendmachung der Rechte aus § 438 Abs. 4 und 5 BGB ist der Kunde, der Unternehmer ist, nur berechtigt, wenn diese
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 5
Sicherheitsleistung
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Ausführungen sonstiger (Teil-) Lieferungen zurückzuhalten, solange nicht der Kunde
nach seiner Wahl Barzahlung bei Übergabe, Vorkasse oder angemessene Sicherheitsleistung leistet. Dies gilt auch für den Fall, dass uns nach
Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die nach unserem Ermessen die Kreditwürdigkeit des Kunden im Hinblick auf den vereinbarten
Lieferumfang beeinträchtigen. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine angemessene Frist zur Erbringung von Barzahlung, Vorkasse oder
Sicherheitsleistung zu setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6
Gefahrübergang, Versendungskauf
1.) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der
Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung.
2.) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
§ 7
Rechte wegen Mängeln
1.) Rechte wegen Mängeln gegen uns stehen nur unserem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht übertragbar.
2.) Ist der Kunde Unternehmer, muss er die Ware unverzüglich nach Empfang prüfen und uns etwaige Mängel unverzüglich -
offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach Erhalt der Ware - schriftlich anzeigen; anderenfalls gilt die Ware als
genehmigt und die Geltendmachung von Rechten wegen Mängeln ist ausgeschlossen.
3.) Zur Fristwahrung der Mängelanzeige nach Absatz 2 dieser Bestimmung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft
die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen eines Mangels, den Zeitpunkt der
Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für Unternehmer beträgt die Verjährung der Rechte wegen
Mängeln ein Jahr ab Empfang der Ware.
4.) Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung (Nacherfüllung).
5.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht
dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
6.) Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
7.) Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz, auch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
werden ausgeschlossen, sofern uns nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft, oder der Kunde Schadenersatzansprüche
aufgrund einer von uns abgegebenen Garantie oder eines von uns arglistig verschwiegenen Mangels geltend macht. In
diesen Fällen ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir gegenüber
Unternehmern nicht.
Diese Regelung gilt insbesondere auch für unsere Beratung in Wort, Schrift und sonstiger Weise. Der Kunde wird durch diese
Beratung insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung des von uns hergestellten Liefergegenstandes für den beabsichtigten
Verwendungszweck zu prüfen.
8.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9.) Ist der Kunde Unternehmer, stellen öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen unsererseits oder des Herstellers
keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
10.) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung
verpflichtet, sofern der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
11.) Der Inhalt etwaiger Prüfzeugnisse gilt nicht als Garantie oder Beschaffenheitsvereinbarung.
12.) Soweit vorstehend nicht anders geregelt, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
4
§8
Gesamthaftung
1.) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 7 vorgesehen ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2.) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
3.) Die in Absatz 1.) und 2.) dieser Bestimmungen geregelte Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Ansprüchen des Kunden wegen
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 9
Rückgabe
Stimmen wir in Fällen, in denen wir hierzu nicht verpflichtet sind, der Rückgabe von Ware durch den Kunden zu, hat der Kunde uns die Ware
frachtfrei und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen. Bei Rückgabe von Lagermaterialien sind wir berechtigt, Manipulationskosten
in Höhe von 15 % des Rechnungswertes und bei Einbauwerkzeugen in Höhe von 20 % des Rechnungswertes dem Kunden zu berechnen,
einwandfreien Zustand vorausgesetzt. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, daß ein Schaden bzw. eine Wertminderung überhaupt nicht
entstanden oder wesentlich niedriger ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns bleibt vorbehalten. Sonderanfertigungen sind
von der Rücknahme ausgeschlossen.
§ 10
Schlussbestimmungen
1.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2.) Änderungen oder Ergänzungen des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei eine
Übermittlung per Telefax ausreichend ist. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
3.) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort
und ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt sind.
4.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame
Regelung soll dann durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtsgültiger Form möglichst nahe
kommt. Dasselbe gilt, falls der Vertrag eine Lücke aufweist.
Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: August 2007